Regionaler Planungsverband Oberfranken-Ost, 22.02.2022
URL: http://www.oberfranken-ost.de/deu/m2/GO-10.html
§ 10 | Einsichtnahme durch Verbandsräte, Abschriften |
Die Verbandsräte sind berechtigt, jederzeit die iederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen der Verbandsversammlung einzusehen. Sie können beim Verbandsvorsitzenden die Erteilung von Abschriften der Beschlüsse verlangen, die in öffentlicher Sitzung gefasst wurden.