
B - Fachliche Ziele
| 1 |
Siedlungsstruktur |
| 1.1 |
Die Siedlungstätigkeit soll sich in allen Gemeinden der
Region in der Regel im Rahmen einer organischen Entwicklung vollziehen.
Die gewachsenen Siedlungsstrukturen sollen durch Konzentration der
Siedlungstätigkeit auf geeignete Siedlungseinheiten weiterentwickelt
werden. In den zentralen Orten soll darauf hingewirkt werden, dass
ausreichende Bauflächen zügig bereitgestellt werden. |
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| 1.2 |
In den zentralen Orten der Region und im Bereich der
Entwicklungsachsen ist eine überorganische Siedlungsentwicklung zulässig.
Dabei sollen jedoch im Rahmen der Bauleitplanung Landschafts- und
Grünordnungspläne aufgestellt werden, soweit dies aus Gründen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist.* Zwischen den
Entwicklungsachsen und zwischen den Siedlungseinheiten an den
Entwicklungsachsen sollen ausreichend große Freiräume erhalten bleiben.
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| 1.3 |
In den Stadt- und Umlandbereichen Bayreuth, Hof, Kulmbach
und Marktredwitz/ Wunsiedel soll die Siedlungsentwicklung in einem
ausgewogenen Verhältnis zwischen dem jeweiligen zentralen Ort und den
übrigen Gemeinden erfolgen. |
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| 1.4 |
In den ländlichen Teilräumen der Region, deren Entwicklung
nachhaltig gestärkt werden soll, soll die Siedlungsentwicklung zur
Stärkung der zentralen Orte sowie der Entwicklungsachsen beitragen. |
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| 1.5 |
Dem Entstehen ungegliederter, bandartiger
Siedlungsstrukturen soll insbesondere im Bereich des
Entwicklungsachsen-Abschnitts Bayreuth-Kulmbach-(Region Oberfranken-West)
entgegengewirkt werden. |
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| 1.6 |
Der Landverbrauch durch Siedlungstätigkeit soll
insbesondere in den Stadt- und Umlandbereichen Bayreuth, Hof, Kulmbach und
Marktredwitz/Wunsiedel gering gehalten werden. Insbesondere soll auf die
Nutzung bereits ausgewiesener Bauflächen, auf eine angemessene Verdichtung
bestehender Siedlungsgebiete sowie auf flächensparende Siedlungsformen
hingewirkt werden. |
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| 1.7 |
Besonders schützenswerte Landschaftsteile sowie der Zugang
zu diesen sind grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten.
In
der Region sollen dabei vor allem beachtet werden: |
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Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Schutzzonen
der Naturparke, Landschaftsbestandteile nach Art. 12 Bayer.
Naturschutzgesetz, Naturdenkmale und Biotope, |
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- |
besonders hervorragende und weithin einsehbare
Landschaftsteile wie landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und
Hanglagen, |
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- |
die stadtnahen Wälder im Bereich der Oberzentren,
möglichen Oberzentren und Mittelzentren, |
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- |
ökologisch wertvolle Tal- und Auenbereiche, |
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- |
wertvolle Kulturlandschaftsbereiche wie Heckengebiete,
Heiden und Streuobstwiesen, |
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Überschwemmungsgebiete und Wasserschutzgebiete, |
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- |
Flächen mit archäologisch bedeutsamen Bodendenkmälern.
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| 1.8 |
Bei der Siedlungstätigkeit soll in den Naturparken der
Region in besonderem Maß auf das Landschaftsbild sowie die Belastbarkeit
des Naturhaushalts geachtet werden. |
| 1.9 |
In allen Gemeinden der Region soll die
Siedlungsentwicklung mit den Erfordernissen einer günstigen
Verkehrserschließung und -bedienung durch öffentliche Verkehrsmittel
abgestimmt werden. Im Bereich der Haltestellen schienengebundener
öffentlicher Nahverkehrsmittel soll auf eine städtebauliche Verdichtung
hingewirkt werden. Auch soll darauf hingewirkt werden, dass die Ortsteile
von Mittelzentren und zentralen Orten höherer Stufe durch öffentliche
Nahverkehrsmittel mit dem Siedlungskern verbunden werden.*
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| 2 |
Wohnungswesen und gewerbliches
Siedlungswesen |
| 2.1 |
Die Wohnungsversorgung soll durch die Neuerrichtung von
Wohnungen, insbesondere in den zentralen Orten der Region, nachhaltig
verbessert werden. Dabei soll auf die Schaffung von kostengünstigen
Wohnungen sowie auf eine verdichtete Bebauung hingewirkt werden. |
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| 2.2 |
In den Unterzentren und zentralen Orten höherer Stufe soll
die Errichtung von Geschosswohnungen im Rahmen der Bauleitplanung
besonders berücksichtigt werden. |
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| 2.3 |
In allen Teilen der Region soll auf eine weitere
Modernisierung des Wohnungsbestandes, insbesondere in den ländlich
strukturierten Gemeinden der Region auf eine Revitalisierung von
leerstehender Wohnbausubstanz hingewirkt werden. |
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| 2.4 |
In allen Gemeinden der Region soll in der Bauleitplanung
und bei Maßnahmen der städtebaulichen Sanierung und der Dorferneuerung die
Schaffung von Wohnungen für Alte und Behinderte, nach Möglichkeit in
günstiger Zuordnung zu Einrichtungen der ambulanten Versorgung und zu
Haltepunkten des öffentlichen Personennahverkehrs, angestrebt
werden. |
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| 2.5 |
Die gewerbliche Siedlungstätigkeit soll unter
Berücksichtigung der angestrebten regionalen Siedlungs- und
Wirtschaftsstruktur bevorzugt in zentralen Orten, insbesondere im Bereich
der Entwicklungsachsen, erfolgen. Auch in Gemeinden mit besonders guter
Verkehrsanbindung soll eine überorganische gewerbliche
Siedlungsentwicklung angestrebt werden. Gewerbliche Siedlungsflächen
sollen - auch im Hinblick auf den längerfristigen Bedarf - ausreichend
Ausdehnungsmöglichkeiten für vorhandene oder anzusiedelnde Betriebe
bieten. |
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| 2.6 |
In der gesamten Region, vor allem in ländlichen
Teilräumen, deren Entwicklung nachhaltig gestärkt werden soll, sollen
gewerbliche Siedlungsflächen an infrastrukturell gut erschlossenen
Standorten in ausreichend großem Umfang zur Erhaltung, Stärkung und
Entwicklung des Arbeitsplatzangebots und für die Neuansiedlung von
Betrieben bereitgestellt werden. Die gewerbliche Siedlungstätigkeit soll
insbesondere auch zur Stärkung der Oberzentren Bayreuth und Hof beitragen.
In Ortslagen mit enger räumlicher Nachbarschaft von Wohnen und Arbeiten,
insbesondere im Norden und Osten der Region, soll nach Möglichkeit auf
eine Zusammenfassung der gewerblichen Nutzung hingewirkt
werden. Bestehende Gewerbebetriebe sollen in allen Teilen der Region
an ihrem Standort gesichert werden.* |
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| 2.7 |
Bei der Ausweisung von gewerblichen Bauflächen in
Gemeinden, die in Naturparken liegen, soll in besonderem Maße auf die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Fremdenverkehrs,
der Erholung und der Wasserwirtschaft Rücksicht genommen werden. |
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| 3 |
Städtebauliche Sanierung und
Dorferneuerung |
| 3.1 |
In allen Gemeinden der Region soll der Wohnwert verbessert
werden; hierzu sollen die Möglichkeiten der städtebaulichen Sanierung und
der Dorferneuerung verstärkt genutzt werden. |
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| 3.2 |
Denkmalpflegerisch bedeutende Ortskerne sollen in allen
Teilräumen der Region, insbesondere in den Oberzentren Bayreuth und Hof,
den möglichen Oberzentren Kulmbach, Marktredwitz/Wunsiedel, den
Mittelzentren Münchberg und Pegnitz, dem möglichen Mittelzentrum Hollfeld,
den Unterzentren Thurnau und Weidenberg sowie dem Kleinzentrum Creußen, in
ihrer unverwechselbaren Gestalt funktionsgerecht erhalten werden. Auf
charakteristische Ortsbilder und Siedlungsformen soll in allen Teilen der
Region, insbesondere im Fichtelgebirge mit Steinwald, in der Fränkischen
Schweiz und im Frankenwald, Rücksicht genommen werden. |
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| 3.3 |
Die im Oberzentrum Bayreuth begonnene städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme "Universitätsbereich" soll fortgeführt und zügig
abgeschlossen werden. |
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| 4 |
Freizeitwohngelegenheiten und
Campingplätze |
| 4.1 |
Freizeitwohngelegenheiten sollen in der Regel nur
innerhalb der bebauten Ortslage oder in Anbindung daran errichtet werden.
In den kleinteilig geprägten Gebieten der Region sollen flächenintensive
Großprojekte nicht errichtet werden. Bei der Errichtung von Campingplätzen
sollen neben der Gewährleistung einer geordneten Ver- und Entsorgung an
die Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild besondere Anforderungen
gestellt werden. |
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| 4.2 |
In den Fremdenverkehrsgebieten Fichtelgebirge mit
Steinwald, Frankenwald und Fränkische Schweiz sollen vorwiegend nur solche
Freizeitwohngelegenheiten und Campingplätze errichtet werden, die
überwiegend und auf Dauer wechselnden Benutzern zur Erholung dienen,
soweit solche Vorhaben nicht zu einer Überlastung führen. |
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| 4.3 |
Überwiegend eigengenutzte Freizeitwohngelegenheiten und
Campingplätze, deren Stellplätze überwiegend dauergenutzt werden, sollen
nur in Gebieten errichtet werden, die einen geringen Anteil besonders
schützenswerter Landschaftsteile aufweisen und in denen der Naturhaushalt
und das Landschaftsbild nicht nachhaltig beeinträchtigt werden. |
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| 4.4 |
Bei bestehenden Campingplätzen soll auf eine Sanierung
unzureichend erschlossener und ausgestatteter Anlagen sowie auf ein
ausgewogenes Verhältnis von wechselnder Belegung und Dauernutzung
hingewirkt werden. |
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