| Zu 4.1.1 |
Landschaftsbereiche, die aufgrund ihrer ökologischen und
visuellen Funktionen besonders erhaltenswert, aber nicht durch
festgesetzte Schutzgebiete gesichert sind, sollen von einer
Siedlungsentwicklung freigehalten werden. Da es sich vielfach um nicht
oder nur gering belastbare Räume handelt, können Eingriffe durch Bebauung
zu erheblichen Funktionsstörungen im Naturhaushalt und Landschaftsbild
führen, die sich auch nachteilig auf Lebensräume bedrohter Pflanzen- und
Tierarten, ökologische und klimatische Ausgleichsfunktionen,
Wasserversorgung und Hochwasserabfluss sowie die Erholungseignung der
Landschaft auswirken. Die Freihaltung dieser Landschaftsräume von einer
Siedlungsentwicklung ist deshalb von besonderem
Interesse. |