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Die zunehmende Inanspruchnahme der Landschaft für Wohn-
und Arbeitsstätten, Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sowie die
Erhöhung der Nutzungsintensität haben zu Veränderungen und teilweise
vermeidbaren Beeinträchtigungen der Landschaft geführt. Art. 3 Abs. 2
BayNatSchG sieht deshalb vor, dass örtliche Erfordernisse und Maßnahmen
zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
in Landschaftsplänen als Bestandteile der Flächennutzungspläne dargestellt
werden. Darstellungen und Festsetzungen sind danach insbesondere für die
Bereiche zu treffen, |
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die nachhaltigen Landschaftsveränderungen ausgesetzt
sind; |
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die als Erholungsgebiete dienen oder als solche vorgesehen
sind; Erholungsgebiete sind Landschaftsräume, die aufgrund ihrer
Ausstattung mit erholungswirksamen, natürlichen und naturnahen
Landschaftselementen sowie ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit eine
besondere Bedeutung für die Erholung in freier Natur haben. Hierzu zählen
insbesondere die Landschaftsschutzgebiete, Naturparke und landschaftlichen
Vorbehaltsgebiete sowie die Fremdenverkehrsgebiete der Region. |
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in denen Landschaftsschäden vorhanden oder zu befürchten
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die an oberirdische Gewässer angrenzen; |
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die aus Gründen der Wasserversorgung unbeschadet
wasserrechtlicher Vorschriften zu schützen und zu pflegen
sind. |
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Einzelheiten zur Ausarbeitung von Landschaftsplänen und
deren Förderung sind in Richtlinien für die Ausarbeitung und Förderung von
Landschaftsplänen erhalten. Nach Art. 4 BayNatSchG können auch die unteren
Naturschutzbehörden neben den jeweils betroffenen Fachplanungsträgern
landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen, insbesondere auch
im Vollzug des Regionalplans, durchführen. Unter Berücksichtigung von Art.
3 Abs. 4 BayNatSchG und der landschaftspflegerischen Ziele werden
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonders
erforderlich für die Regionsbereiche, in denen |
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sich eine verstärkte Siedlungsentwicklung abzeichnet oder
regionalplanerisch erwünscht ist. Dies ist im wesentlichen in den
zentralen Orten der Fall, in denen Maßnahmen zur Erhaltung der Wohn- und
Lebensqualität besonders wichtig sind. |
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Entnahmestellen zur Sicherung der Rohstoffversorgung
vorgesehen werden oder in denen Aufschüttungen erfolgen. Hier werden
landschaftspflegerische Maßnahmen besonders bei der Gewinnung von
Zinnerzen im Norden der Region, von nichtmetallischen Rohstoffen, z. B.
Sand und Kies in den Tälern von Main, Trebgast und Weißem Main, von
Natursteinen im Fichtelgebirge, Frankenwald und der Fränkischen Schweiz,
von Sandstein südwestlich Bayreuth oder von Diabas entlang der Fränkischen
Linie erforderlich. |
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durch den Bau von Infrastruktureinrichtungen, insbesondere
von Verkehrswegen, Landschaftsveränderungen oder -beeinträchtigungen
verursacht werden, wie im Naturpark Fichtelgebirge. |
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der verstärkte Ausbau der Erholungsinfrastruktur zu
erwarten oder vorgesehen ist, wie in den Naturparken. |
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aufgrund intensiver Nutzungen eine geringere
landschaftliche Vielfalt vorhanden ist und dadurch Gefährdungen des
ökologischen Wirkungsgefüge bestehen. |